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II. Zusätzliche drei Wochen Sonderbetreuungszeit
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird, BGBl I 2020/72.
Gemäß § 18b Abs 1a AVRAG gelten die Bestimmungen zur Sonderbetreuungszeit sinngemäß für zusätzliche drei Wochen für die notwendige Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, sowie von Personen gemäß § 18b Abs 1 Z 1 bis 3 AVRAG im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und dem . Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Vergütung bis geltend zu machen.
Des Weiteren wurde parallel zur Verlängerung der Rahmenfrist und höchstmöglichen Dauer des Weiterbildungsgeldes oder Bildungsteilzeitgeldes in § 81 AlVG die entsprechenden Bestimmungen im AVRAG (§ 18b Abs 3) geändert, um Anpassungen der Vereinbarungen über Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit zu ermöglichen. Dies gilt sowohl für eine Verlängerung einer aufrecht bestehenden Vereinbarung als auch für deren Fortsetzung nach einer allfälligen COVID-19-bedingten Unterbrechung. Diese Regelung tritt rückwirkend mit in Kraft und mit außer Kraft.