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ASoK 8, August 2020, Seite 316

Strittige Exportpflicht für das Rehabilitationsgeld

, Pensionsversicherungsanstalt gegen CW.

Beim Pflegegeld und beim Rehabilitationsgeld handelt es sich im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 um Geldleistungen bei Krankheit. Da diese Leistungen im Regelfall nicht erwerbstätige Personen betreffen, ist nach überwiegender S. 317Auffassung gemäß Art 11 Abs 3 lit e der Verordnung (EG) Nr 883/2004 der Wohnortstaat für deren Gewährung zuständig, sodass sich insoweit keine Exportverpflichtung (= Verpflichtung des zuständigen Staates, seine Geldleistungen in den Wohnortstaat zu exportieren) ergeben kann.

Ein durch eine Wohnortverlagerung bewirkter Leistungsverlust kann aber einen unzulässigen Verstoß gegen die unionsrechtliche Freizügigkeit darstellen, wenn die Leistung auf Beiträgen basiert und es im neuen Wohnortstaat kein Leistungsäquivalent gibt. Dieser Einwand kann zwar nicht für das steuerfinanzierte Pflegegeld, nach der Rechtsprechung des OGH jedoch für die Gewährung des Rehabilitationsgeldes gelten (). Der EuGH hat nunmehr in einem Fall, in dem eine Österreicherin ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt und dort den Großteil ihrer Versicherungszeiten zurückge...

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