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EuGH: Vorsteuerabzug für Leistungen iZm dem Erwerb von Anteilen durch eine Holdinggesellschaft bei beabsichtigter Erbringung von Geschäftsführungsleistungen
In seinem Urteil vom , Ryanair Ltd, C-249/17, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob einer Holdinggesellschaft das Recht auf Vorsteuerabzug für Leistungen iZm dem Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft auch dann zusteht, wenn letztendlich die Erbringung von geplanten mehrwertsteuerpflichtigen Geschäftsführungsleistungen an diese Zielgesellschaft unterbleibt.
Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Im Jahr 2006 gab die Fluggesellschaft RyanairLtd (im Folgenden: Ryanair) ein förmliches Übernahmeangebot ab, das auf den Erwerb der gesamten Anteile einer anderen Fluggesellschaft (im Folgenden: Zielgesellschaft) gerichtet war. Hierbei tätigte sie Ausgaben für Beratungs- und andere Dienstleistungen iZm der beabsichtigten Übernahme (im Folgenden: streitbefangene Dienstleistungen). Das Vorhaben war jedoch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht vollständig umzusetzen, sodass Ryanair nur einen Teil des Kapitals der Zielgesellschaft erwerben konnte.
Ryanair machte die bezüglich dieser Ausgaben entrichtete Mehrwertsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend, wobei sie sich auf ihre Absicht berief, nach Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellsch...