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Kein Missbrauch bei tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit
Von der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 Abs 2 dAStG ist unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung in der Rs Cadbury Schweppes abzusehen, wenn auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte nachgewiesen wird, dass die der Hinzurechnung unterliegenden Einkünfte auf einer „wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ der ausländischen Tochtergesellschaft beruhen. Köhler (ISR 2018, 453 ff) analysiert ein erstinstanzliches Urteil des FG Münster (, 10 K 1410/12 F) sowie die nunmehr erfolgte revisionsrechtliche Überprüfung durch den BFH (, I R 94/15). Im konkreten Fall ging es um eine zypriotische Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand in der (Unter-)Lizenzierung an andere Konzerngesellschaften lag und die dafür auf Zypern Büroräume angemietet und zur Wahrnehmung administrativer Aufgaben als einzige Angestellte eine Geschäftsführerin beschäftigt hatte. Anders als das Finanzamt und das FG Münster ist der BFH von einer ausreichenden Substanz und damit einer „wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ der zypriotischen Gesellschaft ausgegangen. Dass die Tätigkeiten auch in Deutschland hätten ausgeführt werden können, lasse nicht den Schluss auf eine r...