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SWI 12, Dezember 2018, Seite 603

Angabe eines unzutreffenden Warenortes in der Versandanmeldung

Entscheidung: RV/5200076/2014 (Amtsrevision eingebracht).

Normen: Art 37, 50, 203 und 236 ZK.

Wurde für die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten, an einem zugelassenen Warenort eingetroffenen und vorübergehend verwahrten Waren noch am selben Tag eine weitere Versandanmeldung abgegeben und vom Zollamt die Überlassung der Waren zum Versandverfahren verfügt, liegt vor dem Hintergrund des , X BV, solange sich die Waren unverändert am zugelassenen Warenort befanden – auch bei einer versehentlichen Angabe eines im Bereich desselben Zollamtes gelegenen unzutreffenden Warenortes in der anschließenden Versandanmeldung – noch kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung iSd Art 203 ZK vor.

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