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Grenzgängerstatus auch bei temporär ins Ausland entsandten Dienstnehmern
Cross-Border Status and Temporary Secondment
Cross-border workers are persons who live near the border of one state but work across the border in another state. Under special rules in the tax treaties with Germany, Italy and Liechtenstein, these persons are taxable in the state of residence (Austria). Stefan Haas analyzes the applicability of Art 15 para 6 of the tax treaty with Germany in the event of temporary secondment of cross-border workers.
I. Ausgangslage
In den DBA mit Deutschland, Italien, Liechtenstein und bis 2005 auch mit der Schweiz findet sich eine Sonderregelung betreffend die steuerliche Behandlung von Grenzgängern. Als Grenzgänger im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und dort eine unselbständige Tätigkeit ausüben. Die Besonderheit dieser Bestimmung besteht darin, dass es quasi zu einer Umkehr von Art 15 Abs 1 OECD-MA kommt und das Besteuerungsrecht, ungeachtet der Dauer der ausländischen Tätigkeit, beim Ansässigkeitsstaat verbleibt. Die Grenzgängerregelungen in den einzelnen Abkommen sind dabei wie folgt ausgestaltet:
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Deutschland | Italien | Liechtenstein | |
Rechtsgrundlage | |||
Umfang des Besteu... |