Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mindestkörperschaftsteuer und Geschäftsleitungsverlegung in die Niederlande
(BMF) - Verlegt eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung in die Niederlande, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in den Niederlanden „ansässig" und darf auf Grund des DBA-Niederlande grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und folglich auch nicht zur Entbindung von der Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer.
Ob für den Fall, daß es sich bei der Gesellschaft um eine bloße inländische Sitzgesellschaft (ohne inländische Betriebstätte und ohne inländischen Immobilienbesitz) handelt, das DBA-Niederlande der Erhebung der Mindest-KÖSt entgegensteht, könnte nur im Rahmen eines - von den Niederlanden aus einzuleitenden - Verständigungsverfahrens geklärt werden. (EAS 1185 v. )