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Rohrleitungen als Betriebstätte
Lampe (ET 1998, 67 ff.) bespricht ein Urteil des BFH vom (IStR 1997, 147), in dem der BFH ausgesprochen hat, daß eine im Eigentum eines niederländischen Unternehmens stehende Öltransport-Pipeline in Deutschland, welche anderen Unternehmen zum Öltransport zur Verfügung gestellt wird, eine Betriebstätte für das niederländische Unternehmen in Deutschland begründet. Für diese Entscheidung kann ins Treffen geführt werden, daß die Tätigkeit des niederländischen Unternehmens dabei auf die Vermietung der Rohrleitung beschränkt war. Würde das niederländische Unternehmen hingegen eigenes Öl in dieser Rohrleitung transportieren, könnte man an einen Anwendungsfall des Art. 5 Abs. 4 lit. a OECD-MA denken. Danach gelten solche Einrichtungen nicht als Betriebstätten, die bloß zur Auslieferung von Gütern oder Waren unterhalten werden. Zudem wurde dieses Urteil von dem für die Vermögensteuer zuständigen II. Senat des BFH getroffen. Der für Internationales Steuerrecht zuständige I. Senat könnte hingegen zu einem anderen Ergebnis kommen, wofür insbesondere spricht, daß der dem I. Senat des BFH zugeteilte Richter Wassermeyer in seiner DBA-Kommentierung eine gegenteilige Auffassung vertritt (vgl. Deba...