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SWI 3, März 1998, Seite 104

Behandlung von Sponsorzahlungen an ausländische Sportler

Verpflichtet sich ein Sportler, der in Österreich nur mehr der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, gegenüber einem österreichischen Unternehmen, dessen Firmenlogo bei allen Wettkämpfen und den damit verbundenen Fernseh- und Fotoaufnahmen unter Achtung auf Sichtbarkeit zu verwenden, dann unterliegt das dafür vom österreichischen Unternehmen gezahlte Entgelt gemäß § 99 i. V. m. § 98 Z 3 EStG insoweit der inländischen Abzugssteuerpflicht, als es auf eine im Inland entfaltete sportliche Tätigkeit (inländische Wettkämpfe) entfällt. In diesem Ausmaß wird auch durch die dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen der inländische Besteuerungsanspruch international abgesichert (EAS 882 und EAS 383).

Daß die von dem inländischen Sponsor auf Grund einer solchen Vereinbarung gezahlten Beträge in einen Inlands- und Auslandsteil aufgespalten werden müssen, ergibt sich aus § 98 Z 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG: denn nur eine im Inland ausgeübte Tätigkeit als Sportler läßt inländische beschränkte Steuerpflicht entstehen. Ist es daher unbestritten, daß 90% jener Aktivitäten, bei denen das Firmenlogo des Sponsors werbewirksam zur Schau gestellt wird, im Ausland entf...

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