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Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften mit ungarischen Immobilien
Hat sich eine österreichische vermögensverwaltende Personengesellschaft mit in Österreich ansässigen Teilhabern als Kommanditist an einer – ebenfalls vermögensverwaltenden – ungarischen Personengesellschaft beteiligt und hält die ungarische Personengesellschaft eine ungarische Immobilie, dann bewirkt die steuerliche Transparenz der beiden Gesellschaften, dass die aus der ungarischen Immobilie herrührenden Einkünfte den österreichischen Teilhabern als deren Einkünfte zuzurechnen sind. Dies wiederum hat zur Folge, dass eine Veräußerung der Personengesellschaftsanteile und die damit einhergehende Übertragung der ungarischen Immobilienanteile innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist zur Steuerpflicht der hierbei erzielten Veräußerungsgewinne führen.
Da es sich hierbei aber um Veräußerungsgewinne handelt, die aus einem in Ungarn gelegenen Grundstück stammen, teilt Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 DBA Ungarn das Besteuerungsrecht daran Ungarn zu.
Allerdings kann Ungarn dieses Besteuerungsrecht nicht wahrnehmen. Denn Ungarn wertet Personengesellschaften in seinem innerstaatlichen Steuerrecht als intransparent und muss gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA Ungarn diese Sichtweise auch auf der Ebene des Abkommensrechts beibehalten; dies führt dazu, dass die Veräußerun...