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SWI 12, Dezember 2008, Seite 585

BFH zur Betriebsstätte (§ 12 AO) ohne „örtliche Verfestigung“

  • Geschäftseinrichtung oder Anlage ist nur bei nicht nur vorübergehender Verfügungsmacht eine Betriebsstätte

  • Bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raums im Interesse eines anderen und rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit genügen nicht

  • Bloßes Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners für sich genommen genügt nicht

  • Betriebsstätte erfordert Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester örtlicher Bindung („Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit)

  • Geschäftseinrichtung oder Anlage ist nur bei nicht nur vorübergehender Verfügungsmacht eine Betriebsstätte

  • Bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raums im Interesse eines anderen und rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit genügen nicht

  • Bloßes Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners für sich genommen genügt nicht

  • Betriebsstätte erfordert Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester örtlicher Bindung („Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit)

Gegenstand des Unternehmens einer niederländischen Kapitalgesellschaft K ist d...

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