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BFH zur Betriebsstätte (§ 12 AO) ohne „örtliche Verfestigung“
Geschäftseinrichtung oder Anlage ist nur bei nicht nur vorübergehender Verfügungsmacht eine Betriebsstätte
Bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raums im Interesse eines anderen und rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit genügen nicht
Bloßes Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners für sich genommen genügt nicht
Betriebsstätte erfordert Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester örtlicher Bindung („Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit)
Geschäftseinrichtung oder Anlage ist nur bei nicht nur vorübergehender Verfügungsmacht eine Betriebsstätte
Bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raums im Interesse eines anderen und rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit genügen nicht
Bloßes Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners für sich genommen genügt nicht
Betriebsstätte erfordert Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester örtlicher Bindung („Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit)
Gegenstand des Unternehmens einer niederländischen Kapitalgesellschaft K ist d...