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PV-Info 9, September 2018, Seite 8

Dreijahresverteilung einer Pensionsteilabfindung und Anrechnung der gesamten Lohnsteuer schon im ersten Veranlagungszeitraum

Roman Fragner

Das BFG hat im vorliegenden Erkenntnis zwei grundsätzliche Aussagen getroffen. Dem Gesetz sind ein Ausschluss für Teilabfindungen bzw das Erfordernis der Vollbeendigung der Einnahmen aus einer Einkunftsquelle nicht zu entnehmen. Daher ist auch eine teilweise Pensionsabfindung der Dreijahresverteilung im Sinne des § 37 Abs 2 EStG zugänglich. In verfassungskonformer Auslegung des § 46 Abs 1 Z 3 EStG ist die beim Zufluss einer Pensionsabfindung in voller Höhe abgezogene Lohnsteuer im Falle eines Antrags auf Dreijahresverteilung schon im ersten der drei betroffenen Veranlagungszeiträume zur Gänze anzurechnen und gutzuschreiben ().

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte einen Rechtsanspruch auf eine Firmenpension (direkte Leistungszusage) in Form einer lebenslangen monatlichen Rente. Die Arbeitgeberin unterbreitete das Angebot, die Betriebspension entweder zu 100 %, zu 75 %, zu 50 % oder zu 25 % abzufinden. Durch die Annahme des Angebots auf Teilabfindung sollte sich die monatliche Pensionsleistung entsprechend reduzieren. Der Steuerpflichtige nahm das 25 %-Angebot an, wobei die Teilabfindung einen Anspruchszeitraum von 24 Jahren umfasste. Der Auszahlungsbetrag wurde von der Arbeitgeberin g...

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