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PV-Info 9, September 2018, Seite 11

Firmenpension unterliegt nicht der Pflichtversicherung

Christa Kocher

Grundsätzlich unterliegt in Österreich jede Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung. Im Falle der neuen Selbständigen zumindest dann, wenn die Versicherungsgrenze (2018: 5.256,60 € jährlich) überschritten wird. Allerdings unterliegt nicht alles, was im Einkommensteuerbescheid als selbständige Arbeit ausgewiesen ist, sofort der Pflichtversicherung. Eine Bindung an die Einkommensteuerpflicht besteht für die Sozialversicherung nur dann, wenn auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird ().

Sachverhalt

Der Revisionswerber ist an einer GmbH mit 95 % beteiligt. Bis 2012 war er auch Geschäftsführer. Schon 1984 wurde ihm eine Firmenpension vom Aufsichtsrat zuerkannt. Seit bezieht er eine Regelpension nach GSVG. Ab Jänner 2013 wurde er zum Aufsichtsrat bestellt. Der Einkommensteuerbescheid 2013 wies Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von mehr als 133.000 € aus (davon entfielen 2.453 € auf Einkünfte für die Aufsichtsratstätigkeit, der Rest entfiel auf die Firmenpension). Die Einkünfte für 2014 entsprachen in etwa denen von 2013. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schrieb Beiträge aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (neue Selbs...

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