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Dienstverhältnisse von Prostituierten in einem Bordellbetrieb
Sind Prostituierte in einem Bordellbetrieb bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in die betrieblichen Abläufe eingegliedert und üben sie diese Tätigkeit auch weisungsgebunden aus, liegen Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs 2 EStG vor. Am festgestellten Sachverhalt ändert auch das Vorbringen nichts, den Prostituierten seien nur Räumlichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt worden ().
Sachverhalt
Das BFG bestätigte mit seinem hier bekämpften Erkenntnis das Vorliegen von Dienstverhältnissen gemäß § 47 Abs 2 EStG bei Prostituierten in einem Bordellbetrieb, weil diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in die bestehenden betrieblichen Abläufe eingegliedert waren und diese Tätigkeit auch weisungsgebunden ausübten (; nicht veröffentlicht gemäß § 23 Abs 3 BFGG).
Dabei wurde folgender Sachverhalt der Prüfung durch das BFG unterzogen:
Die Prostituierten haben ihre Tätigkeit in der Bordellbetreiberin zurechenbaren (und von dieser eingerichteten) Räumlichkeiten ausgeübt. Über Anzeigeneinschaltungen wurden Prostituierte angeworben. Die zuständige Polizeiinspektion wurde von der Bordellbetreiberin über die Aufnahme der Tätigkeit einer Prostituierten für die polizeiliche Registrierun...