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PV-Info 9, September 2018, Seite 18

Keine Wegzeitvergütung für Fahrt ins Büro

Andreas Gerhartl

Der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe sieht einen Anspruch auf Wegzeitvergütung vor. Dieser besteht jedoch nicht für Fahrten zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Betrieb (Regionalbüro) des Arbeitgebers ().

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer wurde an ein anderes Unternehmen in Fieberbrunn überlassen, an dessen Sitz er seinen Dienst anzutreten hatte. Dort erhielt er seine Anweisungen und wurde von dort weiter zu diversen Baustellen geschickt.

Strittig war, ob die Fahrt vom Wohnort zum Sitz des Unternehmens (und zurück) nach Punkt VIII Z 7 des gegenständlichen Kollektivvertrages zu vergüten war. Nach dieser Bestimmung gebührt für Wegzeitenaußerhalb der Arbeitszeit der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge (Wegzeitvergütung).

Entscheidung des OGH

Der OGH verneinte diese Frage. Er führte aus, dass es sich bei der Wegzeit im Sinne von Punkt VIII Z 7 des gegenständlichen Kollektivvertrages um den Zeitaufwand für die regelmäßig zusätzliche Wegstrecke handelt, die der Arbeitnehmer zwischen dem „ständigen Betrieb“ und dem „nicht ständigen Arbeitsplatz“ zurücklegen muss, um überhaupt mit der eigentlichen Arbeit begi...

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