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Anwendung des BUAG auf Verspachtler?
Nach § 2 Abs 1 lit g BUAG unterliegen Spezialbetriebe, die ausschließlich ein kleines Segment von Tätigkeiten erbringen, dem BUAG, wenn diese Tätigkeiten Teiltätigkeiten einer Betriebsart sind, die unter das BUAG fällt. Das wirft Fragen auf, wenn derartige Tätigkeiten auch für Betriebsarten typisch sind, die dem BUAG an sich nicht unterliegen ( ua).
Ein Arbeitgeber, der „nur“ das Gewerbe Maler und Anstreicher angemeldet hatte, setzte auf einer Baustelle vier Arbeitnehmer ausschließlich zu Verspachtelungsarbeiten ein.
Sachverhalt
Bei einer Kontrolle der Baustelle durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) war diese der Ansicht, diese Arbeitnehmer würden dem BUAG unterliegen. Die BUAK leitete ein entsprechendes Verfahren ein, da es sich ihrer Ansicht nach nicht um Vorarbeiten für Malerarbeiten gehandelt habe.
Erkenntnis des VwGH
Die Bezirksverwaltungsbehörde und das LVwG Kärnten vertraten die Rechtsansicht der BUAK und stützten sich dabei auf das Erkenntnis des , wo unter anderem festgehalten wurde, dass Verspachtelungsarbeiten sowohl dem Malergewerbe als auch dem Gewerbe der Stuckateure und Trockenausbauer zukommen, wobei Erstere an sich d...