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Pizzazulieferer: Immer und sowieso Arbeitnehmer?
Auch wenn es bereits etliche Entscheidungen zu Zulieferdiensten gibt, sollte es in einem Rechtsstaat eigentlich selbstverständlich sein, dass man keine Pauschalentscheidungen trifft. Wird kein Ermittlungsverfahren geführt und die Befragung der Beteiligten unterlassen, ist eine Zurückverweisung an das Finanzamt zulässig ().
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer führte als Franchisenehmer eine Pizzeria mit Zustellservice. Die Speisenzusteller waren als Kleintransporteure mit Gewerbeschein tätig. Für die Zulieferung verwendeten sie eigene Fahrzeuge. Sie legten Honorarnoten über die Speisenzustellungen. Im Rahmen einer GPLA wurde festgestellt, dass es sich bei diesen Zulieferern um Arbeitnehmer gemäß § 47 Abs 2 EStG handelt. Weder der Beschwerdeführer noch die Speisenzusteller wurden befragt.
Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts
Sowohl Verwaltungsgericht als auch BFG haben bei Bescheidbeschwerden grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, auch wenn dazu noch ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (meritorische Entscheidungspflicht). Eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde ist jedenfalls unzulässig, wenn die Feststellung S. 18des maßgeblichen Sachv...