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PV-Info 9, September 2018, Seite 5

Änderung der AVOG 2010-DV: Neue Zuständigkeiten der Finanzämter im GPLA-Verfahren

Nina Jandl

Mit Verordnung BGBl II 2018/84, ausgegeben am , wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010-DV) geändert. Durch den neu gefassten § 10a Abs 3 AVOG 2010-DV können die Organe bestimmter Finanzämter in Verfahren der GPLA umfassender für andere Finanzämter tätig werden.

Für die GPLA ist gemäß § 86 Abs 1 iVm § 81 Abs 2 EStG das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig. Dabei handelt es sich um das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt, also konkret um das Wohnsitzfinanzamt, das Betriebsfinanzamt oder das Lagefinanzamt.

Grundregel zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit

Dieses Finanzamt hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, der Abzugsteuer und die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen. Gemeinsam mit dieser Lohnsteuerprüfung ist vom Finanzamt auch die Sozialversicherungs- und die Kommunalsteuerprüfung durchzuführen. Hierbei wird das Finanzamt als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers tätig, welcher von der Prüfung und vom Inhalt des Prüfungsberichts zu verständigen ist.

Örtliche Zuständigkeiten

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