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Schmerzengeldbemessung bei Mobbing
Für eine durch Mobbing hervorgerufene psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert steht ein Schadenersatzanspruch wegen Körperverletzung i. S. d. § 1325 ABGB zu, der sich anders als bei den im GlBG und im BEinstG normierten immateriellen Schäden an den konkreten tatsächlichen Auswirkungen orientiert. Die Bemessung des für die Schmerzperioden zuerkannten Schmerzengeldes hat nach freier Überzeugung i. S. d. § 273 ZPO zu erfolgen. – (§§ 1157, 1325 ABGB)
( 9 ObA 132/10t)