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Nachtbetrieb i. S. d. Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe
1. Dass der Kollektivvertrag den Begriff „Nachtbetrieb“ nicht definiert, ändert nichts daran, dass die Auslegung dieses Begriffes in Pkt. 9 lit. b des Kollektivvertrages nicht ohne gewichtigen S. 160Grund derart erfolgen darf, dass sich dieser Begriff als überflüssig oder inhaltslos erweist. Würde man aber jeden Betrieb, der auch in der Nacht bzw. rund um die Uhr geöffnet hält, als „Nachtbetrieb“ i. S. d. Bestimmung ansehen und lediglich auf die konkrete Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in der Nacht zur Beurteilung seines Anspruchs auf Nachtarbeitszuschlag abstellen, hätte dies zur Folge, dass das Kriterium des Vorliegens eines „Nachtbetriebs“ und überdies die Unterscheidung zwischen Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben überflüssig wären. Daraus ergibt sich, dass die Kollektivvertragsparteien mit dem Begriff „Nachtbetrieb“ i. S. d. Pkt. 9 lit. b des Kollektivvertrages nicht einen durchgehend geöffneten Gastronomiebetrieb verstanden haben.
2. Dies führt auch nicht zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis in dem Sinne, dass einem Nachtkellner in einer durchgehend geöffneten Autobahnraststätte kein Nachtarbeitszuschlag gebührt, während ein solcher in einem lediglich zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ...