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ASoK 4, April 2012, Seite 126

Betriebsvereinbarung über das Leistungsvolumen

Datenschutz versus Publikationserfordernis?

Sebastian Zankel

§ 15 Abs. 48 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Elektro- und Elektronikindustrie (im Folgenden: KVAngEEI) sieht die Verpflichtung vor, bis 31. 12. des betreffenden Jahres eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, in der die im Zuge der Aufteilung des Leistungsvolumens ausgewählten Arbeitnehmer entweder allgemein oder namentlich sowie die Erhöhung ihrer Gehälter anzuführen sind. Untersucht werden soll nunmehr, inwieweit das Publikationserfordernis dieser Betriebsvereinbarung im Konflikt mit datenschutzrechtlichen Vorschriften steht.

1. Begriff des Leistungsvolumens

Unter dem Terminus „Leistungsvolumen“ versteht man jenen Anteil der Gehaltssumme pro Kalenderjahr, der ausschließlich für individuelle Gehaltserhöhungen bzw. im Falle von Leistungslöhnen für Erhöhungen der Kompetenzzulagen zu verwenden ist.

Es handelt sich beim Leistungsvolumen somit um einen kollektivvertraglichen Entgeltanspruch, der zusätzlich zum Grundgehalt zusteht.

§ 15 Abs. 39 des KVAngEEI regelt die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Leistungsvolumens. Diese bildet im Grundsatz die Summe der Entgelte aller am 30. 9. ein...

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