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Einstufung von Ladenkassierinnen an Scanner-Kassen nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte
1. Da es sich bei der Tätigkeit einer Ladenkassierin in Selbstbedienungsläden an einer Scanner-Kasse nicht um eine atypische Tätigkeit dieses Berufsbildes handelt, diese nach dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrages in Beschäftigungsgruppe 3 eingeordnet ist und keine hinreichenden Gründe dafür vorliegen, die Wertung der Kollektivvertragsparteien in Zweifel zu ziehen, ist die Einstufung der Arbeitnehmerin in die Beschäftigungsgruppe 3 vorzunehmen.
2. Eine allfällige Änderung der Einstufung von an Scanner-Kassen tätigen Ladenkassierinnen in Selbstbedienungsläden ist den Kollektivvertragsparteien vorbehalten. (Gehaltsordnung zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben; § 1152 ABGB)
„Unzweifelhaft soll die Beschäftigungsgruppe 3 die Tätigkeit von Angestellten erfassen, die auf Anweisung ‚schwierige Tätigkeiten‘ selbstständig ausführen. Für die Qualifikation einer Tätigkeit als ‚schwierig‘ haben sich die Kollektivvertragsparteien entschieden, keine abstrakten Vorgaben – etwa zur für die Tätigkeit erforderlichen Qualifikation, der mit ihr verbundenen Verantwortung, Anstrengung, Stressbelastung u. Ä. – zu machen, sondern die Einordnung in die Gruppe 3 durch eine beispielha...