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ASoK 4, April 2012, Seite 149

1. Stabilitätsgesetz 2012 – Solidarbeitrag für Besserverdiener

Regierungsvorlage zum 1. StabG 2012, 1680 BlgNR 24. GP.

Im Rahmen des 1. StabG 2012 soll die begünstigte Besteuerung des sog. Jahressechstels für Besserverdienende ab 2013 bis 2016 eingeschränkt werden.

Nach der aktuellen Rechtslage beträgt der Lohnsteuer für sonstige Bezüge, soweit diese den Freibetrag von 620 Euro übersteigen, 6 %. Nach dem angeführten Gesetzesentwurf wird diese Begünstigung für Besserverdiener ab dem Jahr 2013 wie folgt eingeschränkt:

Die Lohnsteuer beträgt für die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge nach Abzug der auf sie entfallenden Sozialversicherungsbeiträge

  • für die ersten 620 Euro: 0 %,

  • für die nächsten 24.380 Euro: 6 %,

  • für die nächsten 25.000 Euro: 27 %,

  • für die nächsten 33.333 Euro: 35,75 %.

Darüber hinausgehende Beträge (also Beträge ab 83.333 Euro) sind – wie sonstige Bezüge, die das Jahressechstel übersteigen – mit dem Lohnsteuersatz des Auszahlungsmonats zu versteuern.

Diese Regelung soll nach der Regierungsvorlage bis 2016 gelten. Ab 2017 ist für das Jahressechstel wieder der einheitliche Steuersatz von 6 % anzuwenden.

S. 150Die Neuregelung schlägt nicht auf die anderen im § 67 EStG enthaltenen Sonderregelungen durch. Gesetzliche und freiwillige Abfert...

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