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VersVG § 44., BGBl. I Nr. 16/2018, gültig ab 01.10.2018

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Viertes Kapitel.

§ 44.

(1) Steht ein Versicherungsmakler zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen lässt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren (Pseudomakler), so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes.

(2) Der Versicherer haftet dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines Versicherungsagenten und eines Pseudomaklers auch bei der Erfüllung einer nur diesen treffenden Informations- oder Beratungspflicht wie für sein eigenes.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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