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ZVers 4, Juli 2021, Seite 197

Sturmschadensversicherung: Risikoausschluss für baufällige Bauwerke und Instandhaltungsobliegenheit

ZVers Redaktion

RSS-E 4/21

1. § 44 VersVG: Allein aus der Behauptung, dem Agenten sei der Zustand des durch den Sturm beschädigten Gebäudes bekannt gewesen, kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass dem Agenten erkennbar gewesen wäre, dass es dem Antragsteller im Rahmen des umfangreichen Versicherungspakets für etliche Gebäude und Geräte gerade (auch) um die Deckung eines Sturmschadens am bereits schadhaften Dach eines Nebengebäudes gegangen ist und dass er insoweit eine irrige Vorstellung geäußert hat.

2. § 1293 ff ABGB: Auch bei einer vorliegenden Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Agenten besteht überhaupt nur dann einen Anspruch auf Ersatz für den Schaden durch Entgang des Versicherungsschutzes, also im Ergebnis auf Deckung trotz Vorliegens eines Risikoausschlusses, wenn S. 198 der Schaden bei rechtzeitiger Aufklärung durch entsprechenden Abschluss einer den Versicherungsschutz gewährleistenden Versicherung gedeckt worden wäre. Schließt der Versicherer die Deckung von Schäden an baufälligen Gebäuden aus, hätte er auch bei korrekter Beratung nicht die Deckung des Schadens übernehmen können, ohne dass der Antragsteller zuvor auf eigene Kosten für die Instandhaltung des Gebäudes gesorgt hätte.

Ein landwirtschaf...

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