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GBG 1955 § 8. Von den Eintragungen im allgemeinen. 1. Arten der Eintragung., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.

§ 8. Von den Eintragungen im allgemeinen. 1. Arten der Eintragung.

Die grundbücherlichen Eintragungen sind:

1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen - Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder

2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen - Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder

3. bloße Anmerkungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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