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GBG 1955 § 54., BGBl. I Nr. 30/2012, gültig ab 01.05.2012

ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.

VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.

§ 54.

Von dem Beschluss, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; § 79 Abs. 1 letzter Satz GOG ist nicht anzuwenden. Die Ausfertigung ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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