ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.
VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.
§ 54.
Von dem Beschluss, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; § 79 Abs. 1 letzter Satz GOG ist nicht anzuwenden. Die Ausfertigung ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.
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