FÜNFTES HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.
Artikel X Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu § 119, BGBl. Nr. 39/1955)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit in Wirksamkeit gesetzt werden.
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