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GBG 1955 § 98., BGBl. Nr. 550/1980, gültig von 01.01.1981 bis 31.12.2008

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

DRITTER ABSCHNITT. Von der Erledigung der Gesuche.

§ 98.

In den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, sind die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen soll; ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die, und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen (§ 5). Bei natürlichen Personen ist auch das Geburtsdatum anzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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