GBG 1955 § 91., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen.
§ 91.
Der Grundbuchsführer hat auf den eingelegten Abschriften die Übereinstimmung mit den Originalurkunden von Amts wegen zu bestätigen.
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