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GBG 1955 § 86. 3. Kumulierung der Gesuche., BGBl. Nr. 39/1955, gültig von 11.06.1955 bis 30.04.2012

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen.

§ 86. 3. Kumulierung der Gesuche.

Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, sowie die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen oder die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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