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GBG 1955 § 84. 2. Erfordernisse., BGBl. Nr. 39/1955, gültig von 11.06.1955 bis 30.04.2012

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen.

§ 84. 2. Erfordernisse.

In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, der Stand und Wohnort des Antragstellers und der Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, und wenn sie juristische Personen (Körperschaften usw.) sind, die ihnen zukommenden Benennungen anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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