GBG 1955 § 83. 1. Form des Ansuchens., BGBl. I Nr. 52/2009, gültig von 01.07.2009 bis 31.10.2012

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen.

§ 83. 1. Form des Ansuchens.

Grundbuchsgesuche können nur schriftlich angebracht werden.

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