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GBG 1955 § 83., BGBl. Nr. 39/1955, gültig von 11.06.1955 bis 30.06.2007

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen.

§ 83.

(1) Grundbuchsgesuche können sowohl schriftlich als auch mündlich angebracht werden.

(2) Wird das Gesuch mündlich angebracht, so ist darüber unter Beachtung der für den Inhalt der schriftlichen Gesuche gegebenen Vorschriften ein Protokoll aufzunehmen und der Antragsteller zu einem bestimmten Begehren anzuleiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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