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GBG 1955 § 83. 1. Form des Ansuchens., BGBl. I Nr. 30/2012, gültig ab 01.11.2012

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen.

§ 83. 1. Form des Ansuchens.

Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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