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GBG 1955 § 81., BGBl. Nr. 39/1955, gültig von 11.06.1955 bis 31.12.2004

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.

§ 81.

(1) Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung.

(2) Bei ihrer Berechnung dürfen Sonn- oder Feiertage sowie die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden.

(3) Diese Fristen lassen, mit Ausnahme der Frist zur Rechtfertigung einer Vormerkung (§ 43) und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde (§ 88) oder der Übersetzung (§ 89), keine Erstreckung zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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