GBG 1955 § 80., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.
§ 80.
Um die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte, die eine Teilung im Verhältnis zum Ganzen nicht zulassen, kann jeder Teilhaber für sich und im Namen der übrigen Teilhaber ansuchen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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