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GBG 1955 § 79., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.

§ 79.

Auch der Bürge kann, wenn der Gläubiger das ihm eingeräumte Recht zur Erlangung des Pfandrechtes an der Liegenschaft oder dem bücherlichen Recht seines Schuldners nicht ausübt, im Namen des Gläubigers die Eintragung begehren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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