DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.
§ 75. 1. Zuständigkeit.
Die Bewilligung einer Eintragung ist mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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