GBG 1955 § 70., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.
VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.
§ 70.
Die Anmerkung des Streites kann auch dem bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 ABGB.) die Zuerkennung eines dinglichen Rechtes begehrt.
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