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GBG 1955 § 7., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

ERSTES HAUPTSTÜCK. Von den Grundbüchern im allgemeinen.

§ 7.

(1) Das Grundbuch ist öffentlich.

(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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