ERSTES HAUPTSTÜCK. Von den Grundbüchern im allgemeinen.
§ 7.
(1) Das Grundbuch ist öffentlich.
(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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