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GBG 1955 § 62., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.

VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.

§ 62.

Wenn die Löschungsklage gegen die Personen gerichtet werden soll, die unmittelbar durch die Einverleibung, auf deren Löschung geklagt wird, Rechte erworben haben oder von einer Last befreit worden sind, oder wenn sich die Klage auf solche Verhältnisse stützt, die unmittelbar zwischen dem Kläger und Beklagten obwalten, ist die Dauer des Klagerechtes nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung zu beurteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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