GBG 1955 § 6., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
ERSTES HAUPTSTÜCK. Von den Grundbüchern im allgemeinen.
§ 6.
(1) Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.
(2) Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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