GBG 1955 § 55., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.

VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.

§ 55.

Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung. Dies ist in dem Beschluß unter Angabe des Kalendertages, an dem die Frist endet, auszusprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76809