ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.
VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.
§ 55.
Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung. Dies ist in dem Beschluß unter Angabe des Kalendertages, an dem die Frist endet, auszusprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76809