TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GBG 1955 § 54., BGBl. Nr. 39/1955, gültig von 11.06.1955 bis 30.04.2012

ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.

VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.

§ 54.

Von dem Beschluß, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; diese ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76809