GBG 1955 § 54., BGBl. Nr. 39/1955, gültig von 11.06.1955 bis 30.04.2012
ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.
VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.
§ 54.
Von dem Beschluß, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; diese ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.
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