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GBG 1955 § 52. 1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.

VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.

§ 52. 1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse.

Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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