ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.
DRITTER ABSCHNITT. Von der Vormerkung.
§ 40. b) Rechtfertigung.
Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.
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