GBG 1955 § 4., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
ERSTES HAUPTSTÜCK. Von den Grundbüchern im allgemeinen.
§ 4.
Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.
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