GBG 1955 § 36., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.
DRITTER ABSCHNITT. Von der Vormerkung.
§ 36.
Die Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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