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GBG 1955 § 36., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.

DRITTER ABSCHNITT. Von der Vormerkung.

§ 36.

Die Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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