ERSTES HAUPTSTÜCK. Von den Grundbüchern im allgemeinen.
§ 2.
(1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.
(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:
1. der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;
2. der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76809